Ein Ehegatte kann die Scheidung einreichen, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung, aber auch durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass deren Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.
Ein Ehegatte kann die Scheidung einreichen, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung, aber auch durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass deren Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.