Jeder Ehegatte hat nach Möglichkeit (Gesundheit, berufliche Ausbildung, Alter) zur Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse beizutragen. Wird die Erzielung von Einkommen mutwillig unterlassen, kann bei der Unterhaltsbemessung von einem fiktiv erzielbaren Einkommen ausgegangen werden.
