Wird die Ehe im Einvernehmen geschieden, so braucht es zu deren Wirksamkeit eine gültige Scheidungsfolgenvereinbarung, die zwingende Regelungen zur Obsorge, dem Kindesunterhalt, zum Kontaktrecht, zum Ehegattenunterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens zu enthalten hat.
