Eingebrachtes Vermögen

Das Vermögen, das bereits vor der Ehe bestanden hat und in diese eingebracht wurde, bzw. Zuwendungen von dritter Seite (Schenkungen, Erbschaften), unterliegen grundsätzlich nicht der Aufteilung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, sondern verbleiben bei demjenigen, der es erhalten hat.

Ehevertrag
Eingetragene Partnerschaft

Weitere Begriffe des Scheidungsrechts

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