Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt (§ 94 ABGB) regelt, welcher Ehegatte und vor allem wie dieser seine Leistung zur gemeinsamen Lebensführung erbringen muss. Der den Haushalt führende Ehegatte erbringt seine Leistung durch die Haushaltsführung, hat allerdings überdies noch einen gesonderten Anspruch auf Ehegattenunterhalt, muss sich aber auch eigene Einkünfte anrechnen lassen. Wichtig: auch während aufrechter Ehe ist ein Ehegattenunterhalt in Geld in den meisten Fällen durchsetzbar.

Ehe
Eheliches Vermögen (eheliche Schulden)

Weitere Begriffe des Scheidungsrechts

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