Obsorge

Die Obsorge bedeutet Pflege und Erziehung eines Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens für Kinder. Sind die Eltern nicht verheiratet kommt die Obsorge grundsätzlich der Mutter zu, ansonsten beiden Eltern gemeinsam.

Wenn der Vater die Vaterschaft anerkennt, ist eine gemeinsame Obsorge auch bei nicht verheirateten Partnern möglich.

Nichtigerklärung der Ehe
Regelbedarf

Weitere Begriffe des Scheidungsrechts

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